Verhängung der Untersuchungshaft
Die Verhängung der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn
1.) ein dringender Tatverdacht vorliegt,
2.) ein Haftgrund vorliegt (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatbegehungsgefahr)
3.) die Verhältnismäßigkeit zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe gewahrt ist und
4.) der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.