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Änderungen im materiellen Strafrecht

Am 01.09.2023 traten Änderungen in den verschiedensten Bereichen des materiellen Strafrechts in Kraft. 

So wurden bspw. die Tatbestände nach § 121 StGB (Verletzung von Berufsgeheimnissen), § 122 StGB (Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses) § 123 StGB (Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses) von sogenannten Privatanklagedelikten zu Ermächtigungsdelikten umgestaltet; so auch § 11 UWG (Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und Missbrauch anvertrauter Vorlagen) und § 12 UWG.

Dadurch kommt nunmehr das sogenannte Offizialprinzip zum Tragen und sind Kriminalpolizei und /oder Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen eines hier zu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amtswegen aufzuklären. 

Dadurch fällt auch das Kostenrisiko für den sogenannten Privatankläger.

§ 121 StGB

§ 122 StGB

§ 123 StGB

§ 11 UWG

§ 12 UWG