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Muss ich als Angeklagter bei der Hauptverhandlung erscheinen?

Das hängt davon ab, wer sachlich zuständig (Bezirksgericht, Einzelrichterverfahren, Schöffenverfahren, Schwurgerichtsverfahren) ist.

Im bezirksgerichtlichen Verfahren kann in Abwesenheit verhandelt werden, wenn der Angeklagte bereits von den Ermittlungsbehörden als Beschuldigter einvernommen wurde und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung zu eigenen Handen (RSa) auch zugestellt wurde; so auch im Einzelrichterverfahren am Landesgericht, sofern es sich deliktbezogen um ein Vergehen handelt.

Nur am Bezirksgericht kann sich der Angeklagte auch durch einen Rechtsanwalt als sogenannten Machthaber in der 1. Instanz vertreten lassen, sodass der Angeklagte nicht erscheinen muss. In diesem Fall tritt der Rechtsanwalt als Angeklagter auf, in der er die Verantwortung des Angeklagten darlegen, also für diesen aussagen kann.

Wenn allerdings das Gericht die Anwesenheit des Angeklagten für erforderlich hält, kann es die Hauptverhandlung vertagen und den Angeklagten, auch unter Androhung von Zwangsfolgen, zum persönlichen Erscheinen auffordern.

Im Einzelrichterverfahren, im Schöffengerichtsverfahren und im Schwurgerichtsverfahren, jeweils am Landesgericht, bestehen die Möglichkeit sich eines Machthabers, sprich eines Anwalts zu bedienen, nicht, so auch nicht im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn der Angeklagte jugendlicher oder junger Erwachsene ist.

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