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Was bedeutet Privatbeteiligung im Strafverfahren?

Nach der Entscheidung des OGH vom 7.6.2011, 12 Os 59/11k kann sich das Opfer nur dann dem Strafverfahren als Privatbeteiligte/r anschließen, wenn es vom Angeklagten den Ersatz eines konkreten durch die Straftat erlittenen Schadens begehrt.

Die Anschlusserklärung ist vom zuständigen Gericht zurückzuweisen, wenn nach ihrem Inhalt ein rechtliches Interesse des Opfers an der Privatbeteiligung nicht (mehr) gegeben ist.