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Ausgleichzahlung nach Flugannullierung

Der Anspruch des Fluggastes auf eine Ausgleichszahlung nach Flugannullierung entfällt gem. Art. 5 Abs 3 Fluggäste – VO 261-2004, wenn die Fluglinie beweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar waren. (ZAK 2011/304, 162)