Auslieferungshindernis bei unmenschlicher Strafe?
Nach Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Mit Art 3 EMRK vereinbar ist, wenn über einen Erwachsenen eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wurde, sofern der Verurteilte eine rechtliche oder tatsächliche Aussicht auf Entlassung hat und eine Möglichkeit zur Überprüfung der Haft gegeben ist.
OGH 6.5.2019, 15 OS 46/19g