Wann werde ich von der Gewerbeausübung ausgeschlossen?
Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie unter anderem von einem Gericht verurteilt wurden wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach § 153d StGB, organisierte Schwarzarbeit nach § 153e StGB, betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach den § 156 ff StGB oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen §§ 28 – 31a des SMG vorliegt.
Im Strafurteil kann der Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes nach § 44 Abs 2 StGB bedingt nachgesehen werden.
OGH 3.10.2016, 17 OS 10/16y
Unabhängig davon kann man in der Folge versuchen, eine Nachsicht für die Ausübung des Gewerbes zu erwirken, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.