Bedrohung eines Justizwachebeamten
Die Drohung eines Gefängnisinsassen einem Justizwachebeamten gegenüber, er werde das öffentliche Vermögen hier: einen Haftraum beschädigen – verletzen, ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 269 Abs 1 u 2 StGB.
OGH 17.3.2020, 14 Os 9/20k
§ 269 StGB