Behindertenausweis - Betrug
Wer mit auf unrechtsmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz durch das Einlegen der Kopie eines fremden Behindertenausweises ein allenfalls kontrollierendes Organ über seine Berechtigung zur kostenlosen Nutzung seines Parkplatzes täuscht und dadurch die Gemeinde in der Höhe der Gebühr für den betreffenden Parkvorgang am Vermögen schädigt, begeht eine Tat, die sowohl strafrechtlich (§ 146 StGB, Betrug) als auch verwaltungsstrafrechtlich (§ 4 Abs 1 Wr Parkometergesetz) subsumierbar ist.
Die Verwaltungsübertretung wird allerdings infolge Scheinkonkurrenz verdrängt.