Besitzstörung im Gerichtsgebäude?
Auch die Republik Österreich genießt einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausübung des Hausrechts bzw. auf ungestörten Besitz, sodass es sich beim gesetzwidrigen Betreten eines Gerichtsgebäudes um eine Besitzstörung handelt.
Mittels Selbsthilfe kann die Identität des Störers geklärt werden und ist dies auch zulässig.
Grundsätzlich verwirklicht das Kontrollorgan, das den Störer hindert das Gerichtsgebäude zu verlassen bzw. zu betreten, zwar den Tatbestand der Nötigung bzw. der Freiheitsentziehung.
Dieses Handeln ist aber durch das Selbsthilferecht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und auch nach dem Strafgesetzbuch gerechtfertigt.
(OGH 25.8.2015, 20Os7/15b)