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Ist die Bestellung von Falschgeld im Internet strafbar?

Die Geldfälschung gemäß § 232 Abs 2 StGB wird durch die Übernahme, also die Erlangung eigener Verfügungsgewalt oder zumindest eigenen Mitgewahrsams über Falschgeld ausgeführt

Die Bestellung von Falschgeld im Internet stellt grundsätzlich eine sozialauffällige Handlung dar, durch welche die Gefahr der Beeinträchtigung des von dieser Gesetzesstelle geschützten Rechtsguts unmittelbar geschaffen werden kann.

Sie ist dann als ausführungsnahe Handlung zu beurteilen, wenn – nach der Vorstellung des Täters – durch die Bestellung ein Geschehensablauf in Gang gesetzt werden soll, auf den der Täter nicht mehr eingreifen kann oder muss und der ex ante betrachtet bei normalem Verlauf ohne weitere Zwischenschritte zur Gewahrsamserlangung führt. 

Demnach ist nicht entscheidend, ob das Falschgeld zum Zeitpunkt der Bestellung tatsächlich oder nach Erwartung des Täters bereits existierte, da bei der Abgrenzung von strafloser Vorbereitungshandlung und Versuch auf den konkreten Tatplan abzustellen ist.

 

§ 232 Abs 2 StGB

OGH vom 21.07.2020 zu 14 Os 56/20x