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Betätigung im nationalsozialistischen Sinne durch Facebook-Posting

Den Geschworenen vorbehalten ist die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlage des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“, einschließlich des Bedeutungsinhalts eines Verhaltens und/oder einer Äußerung. 

Diese ist auf der sogenannten Feststellungsebene angesiedelt. 

Bejahen die Geschworenen die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht. 

Die Anfechtung mittels Rechtsrüge ist daher nicht möglich.

§ 3g VerbotsG

OGH vom 14.09.2021 zu 11 Os 68/21s