Bombendrohung wegen polizeilichem Notruf – Strafbarkeit?
Nach § 298 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vortäuscht, sofern nicht Verleumdung in Frage kommt. Die Tathandlung besteht darin, im Vortäuschen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung.
Bloßes Vortäuschen von Nebenumständen genügt allerdings nicht – es muss sich also vielmehr um eine tatsächlich nicht begangene erfundene Straftat handeln. Das Schaffen von Spuren bspw für einen Einbruch einer anscheinend stattgefunden Straftat genügt. Auch eine unmittelbar bevorstehende, also noch nicht abgeschlossene Straftat, wie bei einer Bombenankündigung, kann den Tatbestand begründen.