Ist der Besitz von Cannabis strafbar?
Der Besitz von Cannabispflanzen stellt noch keinen Besitz von Suchtgift im Sinne § 27 Abs 1 Z 1 2.F SMG dar, selbst wenn die Pflanzen bereits zu blühen begonnen haben.
Auch der Kauf lebender Cannabispflanzen ist kein Erwerb von Suchtgift im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 1.F SMG, weil die Cannabispflanzen kein Suchtgift sind, auch wenn sie bereits zu blühen begonnen haben.
Anbau und Aufzucht von Cannabispflanzen zwecks Suchtgiftgewinnung sind allerdings nach § 27 Abs 1 Z 2 SMG, allenfalls § 28 Abs 1 2. Satz SMG strafbar.
Es liegt aber noch keine versuchte Erzeugung vor iSd § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z1 3.F SMG.
Erst wenn das Suchtgift durch Trennung der suchtgifthaltigen Teile von der Cannabispflanze erzeugt wurde, kann der Beschuldigte Suchtgift auch besitzen iSd § 27 Abs 1 Z 1 2.F SMG.
Erzeugung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 3. Fall SMG liegt vor, wenn das Suchtgift hergestellt, bzw. gewonnen wird, wie bei der Trennung der Coca Blätter oder des Cannabisharzes von den Pflanzen, aus denen sie gewonnen werden.
Bei Cannabis wird das Suchtgift (THC) dadurch gewonnen, dass die suchtgifthaltigen Teile der Pflanzen, also die Blüten- und Fruchtstände, von der Hanfpflanze abgetrennt werden.
§ 28b SMG verweist auf die sogenannte Suchtgiftgrenzmengenverordnung und liegen die Grenzwerte, also die Grenzmengen, in Reinsubstanz bei Cannabis Delta 9-THC bei 20 Gramm, THCA bei 40 Gramm, bei Heroin 3 Gramm, bei Kokain 15 Gramm, bei Amphetaminen, also bspw. Speed 10 Gramm und bei Ecstasy, MDMA 30 Gramm.
Links:
» § 27 SMG
» § 28 SMG
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Redaktioneller Aktualisierungshinweis:
Die Inhalte dieses Artikels wurden zuletzt am 16.02.2026 überprüft und erweitert. Die Aktualisierung dient der sachlichen Ergänzung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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