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Darf ein Strafgefangener Videotelefonieren?

Die Bestimmung des § 96a StVG räumt inhaftierten Personen kein subjektiv -öffentliches Recht auf Führung von Videotelefonaten ein (OLG Wien vom 27.01.2022, 32 Bs 384/21m). 

Gemäß § 96a StVG sind den Strafgefangenen aus berücksichtigungswürdigen Gründen Telefongespräche, insbesondere mit Angehörigen und Rechtsbeiständen zu ermöglichen. 

§ 96a StVG