Darf ein Strafgefangener Videotelefonieren?
Die Bestimmung des § 96a StVG räumt inhaftierten Personen kein subjektiv -öffentliches Recht auf Führung von Videotelefonaten ein (OLG Wien vom 27.01.2022, 32 Bs 384/21m).
Gemäß § 96a StVG sind den Strafgefangenen aus berücksichtigungswürdigen Gründen Telefongespräche, insbesondere mit Angehörigen und Rechtsbeiständen zu ermöglichen.