Die „bezahlte“ Schlepperei
Nach der Entscheidung des OGH vom 22.06.2023 setzt der Tatbestand der Schlepperei nach § 114 FPG die tatsächliche Leistung eines Entgelts nicht voraus.
Der sogenannte erweiterte Vorsatz auf die unrechtmäßige Bereicherung muss allerdings darauf gerichtet sein.