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Die „bezahlte“ Schlepperei

Nach der Entscheidung des OGH vom 22.06.2023 setzt der Tatbestand der Schlepperei nach § 114 FPG die tatsächliche Leistung eines Entgelts nicht voraus. 

Der sogenannte erweiterte Vorsatz auf die unrechtmäßige Bereicherung muss allerdings darauf gerichtet sein. 

 

§ 114 FPG 

OGH vom 22.06.2023 zu 12 Os 43/23z