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Die Qualifikation des Diebstahls

Ein Einbruchsdiebstahl gemäß § 129 Abs 1 Z 2 StGB liegt vor, wenn der für den Diebstahl deliktsspezifische Gewahrsamsbruch durch das Aufbrechen oder das Öffnen des Behältnisses mit einem der im § 129 Abs 1 Z 1 StGB genannten Mittel unmittelbar am Tatort erfolgt. 

 

Nimmt der Täter das versperrte Behältnis als solches vom Tatort weg, um es später aufzubrechen und sich den Inhalt zuzueignen ist die Qualifikation des § 129 Abs 1 Z 2 StGB nicht erfüllt. 

 

§ 129 StGB
OGH v. 02.06.2022 zu 12 Os 48/22h