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Der digital verfälschte Quarantänebescheid

Mangels schriftlicher Verkörperung erfüllt ein elektronisch zugestellter Quarantänebescheid (SARS-CoV-2 Corona Virus) nicht dem Urkundenbegriff des § 74 Abs 1 Z 7 StGB, sodass die Verfälschung dieses PDF-Dokuments mit einer PDF-Converter-Software durch Veränderung der angeführten Daten, wie Vor- und Nachnamen usw. nicht dem Tatbestand des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223, 224 StGB zu unterstellen ist, sondern jenem des Vergehens der Datenfälschung gem. § 225a StGB.


OLG Linz vom 28.12.2021, 9Bs331/21x

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*** Update vom 17.01.2024: 
 
Rechtsanwalt Mag. Normann Hofstätter, MBA, Verteidiger in Strafsachen vertritt Sie vor dem Landesgericht Eisenstadt, Landesgericht Korneuburg, Landesgericht St. Pölten und vor dem Landesgericht in Linz.