Einbruchsdiebstahl
Das Abfangen von Funksignalen zur anschließenden Öffnung eines Schlosses ist als Verwendung eines widerrechtlich erlangten Zugangscodes anzusehen.
§ 129 Abs 1 StGB
Das Abfangen von Funksignalen zur anschließenden Öffnung eines Schlosses ist als Verwendung eines widerrechtlich erlangten Zugangscodes anzusehen.
§ 129 Abs 1 StGB