Erpressung verdrängt Freiheitsentziehung
Eine gegen die Person des Opfers einer Erpressung gerichtete Freiheitsentziehung geht im Tatbestand der Erpressung auf, wenn diese Bewegungseinschränkung bereits im Zuge der Ausführung der Erpressungstat an sich als Mittel durch Durchsetzung des deliktischen Vorhabens erfolgt ist oder wenn wie unmittelbar nach Abnötigung des erpressten Gutes der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht dient.
OGH vom 18.02.2021, 14 Os 110/20p