Falschgeld im Internet
Die Bestellung von Falschgeld im Internet stellt eine sozial auffällige Handlung dar, durch welche die Gefahr der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes im Sinne des § 232 Abs 2 StGB unmittelbar geschaffen werden kann. Als ausführungsnahe Handlung ist zu beurteilen, wenn durch die Bestellung im Internet ein Geschehensablauf in Gang gesetzt wird, auf den der Täter nicht mehr eingreifen kann oder muss und der ex-ante betrachtet bei normalem Verlauf ohne weitere Zwischenschritte zur Gewahrsamserlangung führt.
§ 232 StGB
OGH v. 21.07.2020, 14 Os 56/20x