Fortführungsantrag
Gemäß § 195 Abs 1 StPO hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den §§ 190 – 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, sofern das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zugrunde gelegt wurden oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass er nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann.
Das Gericht hat - ein erfolgreicher Antrag vorausgesetzt - der Staatsanwaltschaft darzulegen, welche entscheidenden Tatsachen unaufgeklärt geblieben sind und/ oder welche aktenkundigen Beweise aufzunehmen gewesen wären, die zu einer relevanten Klärung und dadurch einer Intensivierung des Tatverdachts geführt hätten, sofern der Staatsanwaltschaft ein gravierender Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung und eine daraus resultierende Falschbeurteilung der Einstellungsvoraussetzungen unterstellt werden kann.
§ 195 StPO
OGH 25.2.2020, 14 Os 5/20x