Geldwäscherei
Verbergen im Sinne des § 165 Abs 1 erster Fall StGB ist eine Tätigkeit, die das Auffinden eines deliktstauglichen Vermögenswerts durch den Verletzten, durch ihm Beauftragte oder Strafverfolgungsorgane vereiteln oder erschweren soll.
Die physische Verbringung von Geldbeträgen über eine Staatsgrenze ohne diese ihrer Herkunft entsprechend offen zu legen, kann ein Verbergen sein.
Die Herkunftsverschleierung im Sinne des Abs 2 des § 165 StGB wird im Gesetz selbst durch Beispiele erläutert. Sie kann durch eine falsche Angabe im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit der betreffenden Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen erfolgen.
OGH 13.3.2018, 11 Os 130/17b
§ 165 StGB