Was ist Geldwäscherei?
Nach § 165 Abs 1 StGB ist ua strafbar, wer Vermögensbestandteile, die ua aus einem mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder nach dem §§ 27 oder 30 SMG herrühren, ua verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert.
Die Übergabe von Bargeld an einen Dritten mit dem Auftrag, das Geld ins Ausland zu überweisen, ist grundsätzlich ein Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens, der ohnehin Hinzutreten besonderer Begleitumstände nicht als Verbergen im Sinne des § 165 Abs 1 Fall 1 StGB tatbildlich ist.
Die Tathandlungen des § 165 Abs 2 StGB, also das Ansichbringen, das Verwahren, das Anlegen, das Verwalten, das Umwandeln, das Verwerten und die Übertragung an einen Dritten, ergeben sich überhaupt erst durch das Wissen um die Tatobjekteigenschaft der betroffenen Vermögensbestandteile.
Kontaminierte Vermögensbestandteile, die verborgen werden oder das Verschleiern seiner Herkunft, soll bereits bei Eventualvorsatz auf das Herrühren aus einer Vortat mit Strafe bedroht sein, weil es eben nicht einen alltäglichen Wandel entspricht und es für niemanden unvermeidlich ist, eine derartige Handlung zu setzen.
§ 165 StGB
11 Os 11/20g