Gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 hat sich auch die Gewerbsmäßigkeit geändert. Der Beschuldigte begeht eine Tat gewerbsmäßig, wenn er sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen verschafft und – wie im konkreten Fall – unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen.
Mit Blick auf Erläuterung RV689BlgNR25.GP14 sieht auch der Oberste Gerichtshof ein zugespitztes Flacheisenstück von ca. 12 mm Klingenbreite als Werkzeug als besonderes Mittel im Sinne § 70 Abs 1 Z 1 StGB (OGH 18.5.2006, 13 Os 33/16a).