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Wie kann ich begnadigt werden?

Der Bundespräsident ist nach Art 65 Abs 2 lit c B-VG berechtigt, die von den Strafgerichten rechtskräftig Verurteilten zu begnadigen, die von den Strafgerichten ausgesprochenen Strafen zu mildern oder umzuwandeln, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg auszusprechen. 

Gem § 507 StPO steht nur dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bunderegierung oder des von ihr ermächtigten Justizministers die Begnadigung zu. 

Eine Begnadigung kann von Amtswegen oder aus Anlass eines Gesuches (Gnadengesuch) vorgeschlagen werden. 

Allerdings besteht kein Recht darauf. Das heißt gegen die Ablehnung eines Gnadengesuches kann auch kein Rechtsmittel eingebracht werden.

Art 65 Abs 2 lit c B-VG

§ 507 StPO