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Verfallsfristen von Gutscheinen

Die Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), die Verjährungs- bzw Verfallsfristen für die Hauptleistungspflicht vorsehen, unterliegen jedenfalls der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.

Grundsätzlich verjährt das Recht aus einem Gutschein erst nach 30 Jahren

(vgl OGH vom 28.6.2012, 7 Ob 22/12d).