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Haftraumöffnungszeiten in der Justizanstalt

Aus § 124 StVG lässt sich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Ermöglichung längerer Haftraumöffnungszeiten ableiten (OLG Wien vom 14.12.2021, 32 Bs 299/21m). 

Eine Verlängerung der Haftraumöffnungszeiten stellt keine Vergünstigung iSd § 124 StVG dar. 

 

§ 124 StVG