Haftraumöffnungszeiten in der Justizanstalt
Aus § 124 StVG lässt sich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Ermöglichung längerer Haftraumöffnungszeiten ableiten (OLG Wien vom 14.12.2021, 32 Bs 299/21m).
Eine Verlängerung der Haftraumöffnungszeiten stellt keine Vergünstigung iSd § 124 StVG dar.