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Haftung der Supermarktketten

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung, etwa 7 Ob 151/12z, werden schon mit Betreten der Verkäufsräume dem Kunden gegenüber (vor-)vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten begründet, die den etwas den Supermarktbetreiber verpflichten, für den gefahrlosen Aufenthalt seines Kunden zu sorgen.


Weist der Kunde nach, dass er durch einen Vorgang im Geschäft geschädigt wurde, so wird ein Verschulden des Betreibers vermutet.


Diesem obliegt es sodann den Beweis fehlenden Verschuldens nach § 1298 ABGB zu führen.