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Haftung des Immobilienmaklers I

Aufgabe des Immobilienmaklers ist unter anderem die Weitergabe von Informationen des Verkäufers an den potentiellen Käufer.
Der Immobilienmakler hat grundsätzlich keine Nachforschungspflicht, mit Ausnahme ihm fällt eine Unrichtigkeit tatsächlich auf oder es gibt sonst irgendeinen ins Auge springenden Hinweis.

Eine Haftung des Immobilienmaklers dem Käufer gegenüber aufgrund von der ungeprüften Weitergabe von Fehlinformationen scheidet demnach aus: OGH 25.8.2016, 5 Ob 40/16t

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