Haftung des Immobilienmaklers II
Tritt der Immobilienmakler als Doppelmakler auf, darf er die Informationen des Verkäufers auch ungeprüft an den Käufer weitergeben, solange er keine Hinweise auf deren Unrichtigkeit hat.
Ihn treffen zwar grundsätzlich keine besonderen Nachforschungspflichten; vermittelt er aber eine Eigentumswohnung an einen Konsumenten, so ist er zumindest verpflichtet in das Grundbuch und in den Wohnungseigentumsvertrag einzusehen, um etwaige Besonderheiten herauszulesen und hat diese dem Käufer mitzuteilen.
Hat er derartige Hinweise unterlassen, so haftet er dem Käufer für den Vertrauensschaden, wenn sich später erst herausstellt, dass – im konkreten Fall geht es um ein Nutzungsrecht – es sich lediglich von einem Dritten jederzeit widerrufbares Prekarium handelt (OGH 11.7.20016, 5Ob93/16m).
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