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Wann kann es zu einer Hausdurchsuchung kommen?

Mit einer Durchsuchung von einem Ort, der durch das Hausrecht geschützt ist, wird in das Hausrecht, in das Grundrecht auf Eigentum und auch in das Grundrecht auf Privatsphäre eingegriffen. Gestattet der jeweils Betroffene die Maßnahme freiwillig, liegt aber kein Eingriff vor. Die Einschränkungen der StPO gelten nicht.

Voraussetzung für die Hausdurchsuchung ist aber, dass der Eingriff einen bestimmten Ermittlungsgewinn erwarten lässt. Es muss demnach bekannt sein, welche Person, welche Gegenstände oder welche Spuren gesucht werden. Diese sind auch konkret zu bezeichnen.

Das heißt eine Hausdurchsuchung auf quasi gut Glück ist unzulässig.

Der Betroffene hat das Recht gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft einen Einspruch und gegen die gerichtliche Bewilligung eine Beschwerde einzubringen. Darüber wird letztlich das zuständige OLG entscheiden.

(Gesetzestext: §§119-122 StPO)