Hausrecht des Veranstalters
Ein Veranstalter ist nach der Entscheidung des OGH am 22.10.2013, 4 Ob 147/13s grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen oder ihren Besuch von Bedingungen abhängig zu machen.
Dieses Recht steht nicht nur dem Eigentümer, sondern auch dem Mieter zu. Das Hausrecht gewährt also dem Veranstalter eine gegen Jedermann wirksame Rechtsposition. Der Zutritt zu einer Veranstaltung darf aber nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen unter Berufung auf das Hausrecht verweigert werden.