Ist Pornografie strafbar?
Nach § 1 Abs 1 Pornograhiegesetz macht sich eines Verbrechens schuldig, wer ua in gewinnsüchtiger Absicht unter anderem unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände herstellt, verlegt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält, solche Gegenstände einführt, befördert oder ausführt, solche Gegenstände anderen anbietet oder überlässt, sie öffentlich ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet, oder solche Laufbilder anderen vorführt ist mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht.
Zur Prüfung der Rechtsfrage der Unzüchtigkeit ist eine über eine bloß allgemeine und beiläufige Bezeichnung („intensives gleichgeschlechtliches Unzuchttreiben") hinausgehende Feststellung des konkreten Inhalts der pornographischen Abbildungen erforderlich.