Vertragsauflösung wegen Mietzinsrückstandes
Der Mietvertrag kann gem § 1118 ABGB infolge Mietzinsrückstandes aufgelöst werden und dazu reicht ein objektiver Verzug aus. Das heißt ein Verschulden des Mieters ist für die Kündigung nicht erforderlich.
Was können Mieter gegen die Kündigung tun?
Wenn aber das Bestandsobjekt (Wohnung, etc..) dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegt, kann der Mieter die Auflösungserklärung des Vermieters gem § 33 Abs 2 MRG nachträglich damit entkräften, dass er den ausständigen und geschuldeten Betrag zahlt und gleichzeitig nachweist, dass ihn am Mietrückstand kein grobes Verschulden trifft. (OGH 14.9.2011, 5 Ob 177/11g)