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Was ist das Lockspitzelverbot?

§ 5 Abs 3 StPO hält fest, dass es unzulässig ist, Beschuldigte oder andere Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat zu verleiten oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken. 
Das heißt, diese Bestimmung verbietet zwar den Einsatz eines Lockspitzels, nicht aber die verdeckte Ermittlung. 
Niemand darf zwar durch Täuschung zur Begehung einer Straftat veranlasst werden, die er sonst nicht begangen hätte,  wohl aber darf sich beispielsweise ein Polizeibeamter in Zivil in scheinbare Kaufverhandlungen, im speziellen bei  mutmaßlichen Suchtgifthändlern oder Hehlern einlassen. Dabei sind auch längere Observierungen eines Verdächtigen zulässig, um einen günstigen Augenblick für das Einschreiten abzuwarten. 
Unzulässig ist jedenfalls,  wenn ein völlig Unbedarfter und an Geldnot leidender Täter trotz anfänglichen Widerstands mit dem Versprechen, einen enormen Gewinn zu erzielen, vom Lockspitzel gerade dazu überredet wird, beispielsweise Suchtgift zu transportieren. 
Aber auch ein völlig unzulässiges Vorgehen des Lockspitzels führt zu keiner Nichtigkeit des Verfahrens - dem Täter kommt lediglich bei der Strafbemessung ein Milderungsgrund zugute 
(nach wie vor Rechtssprechung des OGH zu 13 Os 150/2000, bzw. 15 Os 25/05y).