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Neuregelung des § 52 b StGB

Neu eingeführt wurde eine gerichtliche Aufsicht bei staatsfeindlichen und terroristischen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Falle der Verurteilung bzw. der bedingten Entlassung wegen eines der dort angeführten Katalogdelikte hat das Gericht unter gewissen Voraussetzungen während der Dauer der Probezeit eine gerichtliche Aufsicht anzuordnen, die in machen Fällen bis zu einer fortwährenden elektronischen Überwachung oder Überweisung zu Deradikalisierungsmaßnahmen reichen kann.

§ 52b StGB