Das Nicht-Verwampsen ist nicht strafbar
Weigert sich der Angeklagte in seiner Hauptverhandlung die Identität seines Mittäters preiszugeben, erfüllt er dabei nicht den Tatbestand der Begünstigung (OGH 5.6.2014, 13 Os 33/14y).
In der Strafprozessordnung ist zwar das allgemeine Anzeigerecht in § 80 Abs 1 StPO normiert, allerdings besteht keine allgemeine Pflicht zur Anzeige einer Straftat oder zur Mitwirkung an der Aufklärung einer solchen.