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Radarmessgerät – Unterdrückung eines Beweismittels?

Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestimmt ist und über das der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 TS zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach dem §§ 229 (Urkundenunterdrückung) oder 230 (Versetzung von Grenzzeichen) StGB mit Strafe bedroht ist.

Der Täter, der eine Schachtel über die Optik eines Radarmessgerätes hängt, wodurch zwar die Geschwindigkeitsüberschreitungen von den verschiedensten Autos zur positiven Messungen festgestellt werden konnten, diese jedoch durch die fehlenden Lichtbilder nicht verwertbar waren, erfüllt nicht Tatbestand der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB, zumal der Täter nicht ein zur Tatzeit bereits vorhandenes Beweismittel vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, sondern bloß die zweckentsprechende Herstellung eines Beweismittels verhindert. (14 Os 53/13w).