Die rechtsanwaltliche Verschwiegenheitspflicht
§ 9 Abs 2 RAO (Österreichische Rechtsanwaltsordnung) stellt den zentralen Bereich der Berufsausübung der Rechtsanwälte dar, ohne eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Mandanten ist die Verwertung von den, dem Rechtsanwalt anvertrauten Angelegenheiten auch dann unzulässig, wenn es für den Klienten nicht nachteilig ist.