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Reisepass und Suchtgift

Gemäß § 14 Passgesetz ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn ein strafrechtlich Verurteilter entgegen den bestehenden Vorschriften nach dem Suchtmittelgesetz Suchtgift in einer großen Menge erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt hat. 

Die zuständige Behörde muss dabei das persönliche Verhalten des Täters würdigen, ob er eine tatsächliche, gegenwertige und erhebliche Gefahr darstellt. 

Es muss demnach eine Prognose über das künftige Verhalten des verurteilten Straftäters gemacht werden. 

§14 PassG

§ 28a SMG

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