Änderung der Strafrechtslage bei Herstellung und Gewinnung von Suchtgift
Cannabis - Marihuana - Hanf
Nach der Entscheidung des OGH vom 11.2.2010 zu 12 Os121/09z wird durch § 27 Abs 1 Z 2 SMG bzw § 28 Abs 1 SMG der Anbau von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung gesondert unter Strafe gestellt. Gilt nämlich als „Anbau“ etwa das „Aussetzen“ , „Anpflanzen“, „Aufziehen“, „Züchten“ oder das „Kultivieren“ von Suchtgiftpflanzen, aus denen erst nach Erlangung der Erntereife Suchtmittel gewonnen werden können, bedarf es zur Beurteilung eines Tatgeschehens als Zeugung iSd § 28a Abs 1 erster Fall SMG nunmehr einer ausführungsnahen, unmittelbar vorangehenden Handlung, also der Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes von Blättern und Stengeln, mit anderen Worten dem Abschneiden der Pflanze.
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