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Reisepass und Suchtgift

Gemäß § 14 Passgesetz ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn ein strafrechtlich Verurteilter entgegen den bestehenden Vorschriften nach dem Suchtmittelgesetz Suchtgift in einer großen Menge erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt hat. 

Die zuständige Behörde muss dabei das persönliche Verhalten des Täters würdigen, ob er eine tatsächliche, gegenwertige und erhebliche Gefahr darstellt. 

Es muss demnach eine Prognose über das künftige Verhalten des verurteilten Straftäters gemacht werden. 

Ähnliche Probleme können entstehen im Zusammenhang mit dem Führerschein, also der Verkehrszuverlässigkeit und mit dem Waffengesetz sowie mit der Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung. 

§14 PassG

§ 28a SMG

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Redaktioneller Aktualisierungshinweis:
Die Inhalte dieses Artikels wurden zuletzt am 16.02.2026 überprüft und erweitert. Die Aktualisierung dient der sachlichen Ergänzung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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