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Schadenersatzpflicht wegen Vereitelung von Besuchskontakten

Nach der Entscheidung des OGH vom 12.4.2011, 4 Ob 8/11x steht dem nicht mit der Obsorge berechtigten Elternteil neben dem Ersatz des kausalen Vermögensschadens (Kosten eines nicht erfolgreichen Besuchsrechtsverfahrens) auch Schmerzengeld für psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswerten (Alpträume, depressive Verstimmungen, schwere Schlafstörungen, chronische Ungewissheit) gegenüber dem obsorgeberechtigten Elternteil zu, wenn dieser durch eine erhebliche Einwirkung, die über die faktische Beeinflussung hinausgeht, auf das Kind schuldhaft gegen die Wohlverhaltenspflicht im Sinne des § 145b ABGB verstößt und dadurch den Kontaktabbruch zwischen dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil und dem Kind herbeigeführt hat.