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Schutz vor (sexueller) Gewalt

Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Gericht ist die Bescheinigung eines konkreten Verhaltens des Antragsgegners. Die Bescheinigung eines bloßen Verdachtes, der Antragsgegner verhalte sich gewalttätig, reicht für die Annahme eines weiteren unzumutbaren Zusammenlebens bzw. -treffens nicht aus.

(OGH Entscheidung: 7Ob132/14h vom 10.9.2014)