Schutz vor häuslicher Gewalt
Nach der Entscheidung des OGH vom 30.11.2011, 7 Ob 201/11a hat man das Wahlrecht zwischen den einstweiligen Verfügungen nach § 382b (Schutz vor Gewalt in der Wohnung) und § 382e (Allgemeiner Schutz vor Gewalt) EO.
Schutz vor Gewalt in der Wohnung
Die Wegweisung nach § 382b EO setzt ein dringendes Wohnbedürfnis der Antragstellerin / des Antragstellers an der gemeinsamen Wohnung voraus und kann für die Höchstdauer von 6 Monaten - ohne Hauptverfahren- erlassen werden.
Allgemeiner Schutz vor Gewalt
Hingegen ist bei einem Aufenthaltsverbot nach § 382e EO kein dringender Wohnbedarf der Antragstellerin /des Antragstellers erforderlich und hat das Gericht eine Interessensabwägung vorzunehmen.