Setzt eine geschlechtliche Handlung einen entsprechenden Körperkontakt voraus?
Nach der Entscheidung vom OGH vom 15.12.1998 bedarf es keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen einem Täter und seinem Opfer.
Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff.
So ist der Tatbestand des § 202 Abs 1 StGB erfüllt, wenn der Täter mittels telefonischer gefährlicher Drohung die Nötigung des Opfers zur Masturbation bewirkt.