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Sportwettbetrug

Bei einem Angebot auf Abschluss eines Wettvertrages ist die (zumindest) konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der Gegenstand des Vertrages nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist. Bereits aus den vertraglichen Pflichten des Wettenden ergibt sich, dass bei einer etwaigen Manipulation eines Sportereignisses der Wettanbieter nicht an den tatsächlichen Wettvertrag gebunden ist.

Strafrechtlich heißt dies, dass wenn die Behauptung des Wettteilnehmers eintritt, schädigt sich der getäuschte Wettanbieter durch die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen dem erhaltenden Wetteinsatz und den tatsächlich ausgezahlten Gesamtbetrag (also der vermeintliche Gewinn), weil eine Zahlungspflicht gar nicht bestanden hat (OGH 28.01.2016, 12 Os 77/15p).