Strafverfahren wegen Alkoholisierung
Wenn die Staatsanwaltschaft dem Täter mit Strafantrag zur Last legt § 88 Abs 4 2. Fall StGB (Begehung im Rauschzustand, Körperverletzung; alte Rechtslage) und kann dies nicht beweisen, so hat das dafür zuständige Landesgericht den Angeklagten zwar nicht formell von der Qualifikation freizusprechen, ihn aber - wenn es dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden kann, dass er zum Zeitpunkt des Alkoholgenusses vorhersah oder hätte vorhersehen können, später noch ein Fahrzeug lenken zu müssen - nach § 88 Abs 1 und 4 1. Fall (alte Rechtslage) zu verurteilen und nicht wegen der angeklagten Qualifikation (im Rauschzustand).
Nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen das Urteil angemeldet hat, war das Urteil des Landesgerichtes rechtskräftig und hat, was die Alkoholisierung betrifft, auch eine Sperrwirkung für das Verwaltungsstrafverfahren und ist eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach den §§ 5, 99 Abs 1 lit a StVO unzulässig (VwGH 15.4.2006, Ra 2015/02/0226).