Unterlassene Strafanzeige als Missbrauch der Amtsgewalt
Nach der Entscheidung des OGH vom 28.9.2010, 11 Os 87/10v hat ein Beamter die ihn obliegenden Maßnahmen zur Wahrung des stattlichen Verfolgungs- und Bestrafungsinteresses unterlassen, haftet er für vollendeten Amtsmissbrauch. Dies unabhängig davon, wenn es dann doch zu einer Strafverfolgung kommt.